VEH Satzung
VEREIN FÜR EICHSFELDISCHE HEIMATKUNDE
1906-2006 100 Jahre 1906-2006

 

Vereinssatzung auf dem Stand vom 9. Oktober 2021

  • 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet Verein für Eichsfeldische Heimatkunde e. V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Heilbad Heiligenstadt.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heiligenstadt eingetragen.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatforschung sowie von Kultur und Kunst im Eichsfeld.

Vor allem betrachtet er es als seine Aufgabe:

  1. a) in umfassender Weise zur eichsfeldischen Heimatkunde zu forschen und Forschende zu unterstützen,
  2. b) wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Allgemeinen Geschichte, der Kirchen-, Kunst- und Kulturgeschichte sowie der Natur- und Volkskunde des Eichsfeldes befassen, durch Beschaffung von Unterlagen und hinsichtlich ihrer Publikation zu unterstützen bzw. die Herausgeberschaft zu übernehmen,
  3. c) das Eichsfeld-Jahrbuch zur Publikation wissenschaftlich fundierter Beiträge ehrenamtlicher Autoren zu allen Bereichen der eichsfeldischen Heimatkunde jährlich herauszugeben,
  4. d) durch Zusammenwirken mit heimatgeschichtlichen analogen und digitalen Periodika fördernd auf Qualität und Themenvielfalt ihrer Veröffentlichungen zur Geschichte und Gegenwart des Eichsfeldes einzuwirken,
  5. e) heimatbezogene Medien in Bezug auf Wissenschaftlichkeit des Inhalts zu beeinflussen,
  6. f) Kenntnisse über die eichsfeldische Heimatkunde zu vermitteln, unter anderem durch thematische Veranstaltungen, Vorträge und Ausstellungen, wozu insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Eichsfeldmuseum in Heilbad Heiligenstadt bezüglich der Pflege, Erhaltung und Beschaffung von Kulturwerten sowie die Unterstützung von Ausstellungen und Veranstaltungen zählen,
  7. g) die Jugend möglichst für historische und regionale Themen und deren Dokumentation zu interessieren,
  8. h) zur Realisierung der oben genannten Ziele das Zusammenwirken mit anderen Geschichts- und Heimatvereinen und den von diesen geschaffenen und betreuten musealen Einrichtungen zu organisieren und zu pflegen.

(4) Der Verein pflegt vorrangig die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Heimatverein Goldene Mark (Untereichsfeld) e. V. und trägt mit diesem gemeinsam in organisatorischer und finanzieller Hinsicht die jährliche Herausgabe des Eichsfeld-Jahrbuches.

(5) Der Verein nimmt im Auftrag des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld die Aufgaben des Kreisheimatpflegers für den Landkreis Eichsfeld wahr.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres fällig.

(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½-fache Jahresbeitrag sein.

(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

  1. a) ordentliche Mitglieder: die beitragspflichtig und stimmberechtigt sind,
  2. b) fördernde Mitglieder: die fördernd aber nicht stimmberechtigt sind,
  3. c) Ehrenmitglieder: die sich um die eichsfeldische Heimatkunde oder um den Verein für Eichsfeldische Heimatkunde in besonderer Weise verdient gemacht haben und nicht beitragspflichtig sind. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 25 Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(6) Die Mitglieder des Vereins beziehen das Eichsfeld-Jahrbuch aufgrund ihres jährlich fälligen Beitrages kostenlos.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(8) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

(9) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied ge-gen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(10) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

  • 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 5) und der Vorstand (§ 7).

  • 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Fall seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. a) die Entscheidung über die Grundlinien und Schwerpunkte der Tätigkeit,
  2. b) die Satzung und ihrer Änderung,
  3. c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  4. d) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  5. e) die Entlastung des Vorstandes,
  6. f) die Beschlussfassung über den Jahresetat,
  7. g) den Mitgliedsbeitrag,
  8. h) die Erhebung einer Umlage,
  9. i) die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  10. j) die Wahl der Rechnungsprüfer,
  11. k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  12. l) die Auflösung des Vereins.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  • 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Viertel der Mitglieder verlangt wird.

 

  • 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem 3. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Weiterhin gehören dem Vorstand fünf stimmberechtigte Beisitzer an. Diese werden vom Vorstand berufen.

(3) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende allein, in dessen Verhinderungsfall der 1. Stellvertreter gemeinschaftlich mit dem 2. Stellvertreter. Der Schatzmeister ist in Finanz- und Antragsangelegenheiten allein zeichnungsberechtigt. Der Vorsitzende ist darüber regelmäßig in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5) Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet im Laufe der dreijährigen Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen. Sie gilt für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

(8) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Er kann eine Ehrenamtspauschale gewähren. Hierüber entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

(9) Der Vorstand beruft die Redaktion und den Schriftleiter des Eichsfeld-Jahrbuches und nimmt regelmäßig Berichterstattungen über Inhalt und Vorbereitungsarbeiten des aktuellen Jahrbuches entgegen.

(10) Für herausragende Leistungen im Sinne der Vereinssatzung resp. für besondere Verdienste für das Eichsfeld kann der Vorstand Vereinsmitglieder und weitere Persönlichkeiten mit der „Ehrengabe des Vereins für Eichsfeldische Heimatkunde“ auszeichnen.

 

  • 8 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 9 Beschlüsse

(1) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung gemäß § 33 Bürgerliches Gesetzbuch gefasst.

(4) Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Über Tagungen und weitere Veranstaltungen ist im Sinne des Absatzes 4 ebenfalls ein Protokoll anzufertigen.

(6) In regelmäßigen Abständen sind dem Stadtarchiv Heiligenstadt die Schriftgüter des Vereins zur dauerhaften Archivierung zu überlassen. Dies betrifft insbesondere den Schriftverkehr des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers sowie die Vereinsprotokolle.

 

  • 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage und den entsprechenden Vereinspublikationen nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

  • 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, einschließlich der Buchbestände, an das Eichsfeldmuseum Heiligenstadt in Trägerschaft der Stadt Heilbad Heiligenstadt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und heimatgeschichtlich gebundene Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die sonstigen Archiv- und Schriftbestände des Vereins sind nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Stadtarchiv Heiligenstadt in Trägerschaft der Stadt Heilbad Heiligenstadt zur dauerhaften Archivierung und öffentlichen Zugänglichmachung zuzuführen.

(4) Besteht das Eichsfeldmuseum in Heiligenstadt oder das Stadtarchiv Heiligenstadt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbad Heiligenstadt, welche es unmittelbar und für die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 13 Schlussbestimmung

Die Erstfassung dieser Satzung hat sich der Verein in seiner Gründungsversammlung am 6. September 1991 in Heilbad Heiligenstadt gegeben. Nach Änderungen und Ergänzungen durch die Teilnehmer an den Jahreshauptversammlungen am 24. März 1995 in Worbis sowie am 19. März 2016 in Birkenfelde wurde die vorliegende Fassung von Teilnehmern der JHV am 9. Oktober 2021 in Gerbershausen beschlossen.